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   BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R   

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https://dejure.org/2015,19027
BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R (https://dejure.org/2015,19027)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R (https://dejure.org/2015,19027)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 4/14 R (https://dejure.org/2015,19027)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; Keine Anwendung von § 19 Abs. 6 SGB XII bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; Keine Anwendung von § 19 Abs. 6 SGB XII bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
    und 23.7.2007; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8) , müsste sich die Klägerin die Bestandskraft der Bescheide gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen entgegenhalten lassen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - keine Übernahme

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
    Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R) .
  • BSG, 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B

    Leistungsempfänger von Sozialhilfe - kostenprivilegierter Personenkreis iS des §

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
    und 23.7.2007; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8) , müsste sich die Klägerin die Bestandskraft der Bescheide gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen entgegenhalten lassen.
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
    Selbst wenn man gleichwohl annähme, mit dem Bescheid vom 23.7.2002 sei eine Bewilligung der Leistungen nur für den Juli 2002 erfolgt, wäre in den monatlichen Zahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine konkludente Leistungsbewilligung zu sehen (vgl nur BSGE 114, 302 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1) , die mangels Widerspruchs innerhalb der dann geltenden Jahresfrist (wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung; § 66 Abs. 2 SGG, dazu BSG aaO) ein Jahr nach Gutschrift der Überweisung an die Klägerin bestandskräftig geworden wäre; insoweit genügt dies den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SGB X über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
    Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 284/13
    Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte - bei Auslegung nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 (Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 4/14 R - (juris Rdnr. 11); ferner Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)) - der Sache nach nicht nur die Korrektur des Bescheids vom 11. Juni 2010, sondern darüber hinaus auch die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (rückwirkend ab der Antragstellung im Juni 2010) abgelehnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2020 - L 8 SO 9/20
    Das einer einstweiligen Anordnung zugängliche streitige Rechtsverhältnis der Beteiligten betrifft die noch ausstehenden Entscheidungen des Antragsgegners über die Überprüfungsanträge betreffend die Bescheide vom 21.11.2019 über die Gewährung von HLU für die Antragstellerin (Dezember 2019) und Grundsicherungsleistungen für den Antragsteller (Dezember 2019 bis März 2020) - die insoweit erhobenen Widersprüche sind vorbehaltlich einer Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrungen (§ 36 Satz 1 SGB X) voraussichtlich verfristet - sowie über die wegen unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R - juris Rn. 11) zulässigen Widersprüche der Antragstellerin gegen die Gewährung von HLU für Januar bis März 2020 und der Antragsteller gegen den Leistungsbescheid nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom 9. März 2020 (April bis November 2020).
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